Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für die Feuerverzinkung der Fa. SIGNUM spol. s r. o.  

1. Einleitende Bestimmungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur "GB" genannt) gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. SIGNUM spol. s r.o, mit ihrem Sitz Hustopeče, Nádražní 41, PLZ 693 01, eingetragen im Handelsregister beim Kreisgericht in Brünn, Abteilung C, Nummer 1199 als Auftragnehmer (im Folgenden auch "SIGNUM spol. s r.o. " oder "Auftragnehmer" genannt) und Dritte als Auftraggeber (im Folgenden auch "Auftraggeber" genannt) bei der Durchführung der Oberflächenbehandlung des vom Auftraggeber gelieferten Materials (im Folgenden auch "Material", "Gegenstand" oder "Produkt" genannt) durch Feuerverzinkung (Pkt. 3.1 GB) und damit zusammenhängende Tätigkeiten. Diese GB gelten für die Regelung der Vertragsverhältnisse, wenn sie vom Auftragnehmer dem Angebot (Vertragsentwurf) beigefügt oder in der entsprechenden Bestellung oder dem Werkvertrag (im Folgenden auch "WV" genannt) in Bezug genommen werden. Unter Beifügung zum Angebot im Sinne des vorstehenden Satzes ist auch ein Verweis im Angebot auf die Webseite der SIGNUM spol. s r.o. www.signumcz.com zu verstehen, unter der diese GB veröffentlicht sind, wenn sich aus der Aufnahme eines solchen Verweises ergibt, dass ein Teil des Inhalts des WV durch die dort genannten GB geregelt werden soll. Mit dem Abschluss des betreffenden WVs bestätigt der Auftraggeber, dass er sich vor dessen Abschluss mit diesen GB vertraut gemacht hat und mit deren Wortlaut sowie damit einverstanden ist, dass der betreffende Inhalt des WVs durch sie geregelt wird.

1.2. Abweichende Regelungen im WV haben Vorrang vor dem Wortlaut dieser GB.

1.3. Alle Rechtsbeziehungen zwischen SIGNUM spol. s r.o. und dem Auftraggeber, die von diesen GB erfasst werden, unterliegen dem Recht der Tschechischen Republik.

2. Abschluss des WVs

2.1. Der WV kommt in der Regel (siehe Ziffer 2.2 der GB) dadurch zustande, dass der Auftraggeber und der Auftragnehmer bei der Übergabe und Annahme vom Material für die Werkausführung den mit "AKZEPTANZ" gekennzeichneten Teil des Auftragsblatts des Auftragnehmers an dessen linkem Rand ausfüllen (im Folgenden "Annahmeteil des Auftragsblatts" genannt), in dem der Auftraggeber insbesondere seine Identifikationsdaten angibt, darunter mindestens seinen Vornamen und Namen, seinen Wohnort, seine Telefonnummer seine E-Mail-Adresse, unter der der Auftraggeber erreichbar ist, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, oder die Firma der Gesellschaft oder, wenn der Auftraggeber keinen Firmennamen hat, den Sitz oder die Geschäftsanschrift, event. Eintragung im Handelsregister oder eine andere Eintragung, falls zutreffend, ID-Nr., Ust Id-Nr., falls vorhanden, den Namen (Ansprechpartner) der Person, die befugt ist, für den Auftraggeber zu handeln, Tel. Nr. und E-Mail-Adressen, unter denen der Auftraggeber erreichbar ist, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, und die Art des für die Werksausführung zu verwendenden Materials, hat der Auftragnehmer seine Identifikationsdaten im Rahmen des Unternehmens, den Sitz, die Eintragung im Handelsregister, die ID-Nr., Ust Id-Nr., die Daten des Betriebs des Auftragnehmers, in dem das Werk ausgeführt wird, einschließlich der Tel.-Nr. und E-Mail-Adresse, unter der der Auftragnehmer erreichbar ist, sowie der Name (Ansprechpartner) der Person, die befugt ist, im Namen des Auftragnehmers zu handeln, und in dem der Auftraggeber und der Auftragnehmer mindestens den Preis für die Werksausführung und den Termin dessen Ausführung vereinbaren; sofern im Annahmeteil des Auftragsformulars nichts anderes angegeben ist, ist unter dem Werk stets die Ausführung der Oberflächenbehandlung des Materials durch Feuerverzinkung zu verstehen. Das Fehlen einer der oben genannten Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners beeinträchtigt nicht den Abschluss des WVs, sofern aus dem Annahmeteil des Auftragsformulars hervorgeht, um welche Vertragsparteien es sich handelt. Die fehlende Angabe des Preises für die Werksausführung und/oder des Datums der Werksausführung beeinträchtigt den Abschluss der WVs nicht, wenn aus den Umständen (z. B. frühere Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, vorvertragliche Verhandlungen), unter denen das Ausfüllen des Annahmeteils des Auftragsformulars erfolgte, angenommen werden kann, dass der Auftraggeber und der Auftragnehmer den WV auch ohne Angabe des Preises für die Werksausführung und/oder des Datums der Werksausführung im Annahmeteil des Auftragsformulars abschließen wollten. Der Annahmeteil des Auftragsscheins muss die Unterschrift der Personen tragen, die befugt sind, beim WV-Abschluss im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Angaben in allfälliger Bestellung des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer vor dem Ausfüllen des Annahmeteils des Auftragsformulars zugestellt wird, können bei der Festlegung des Inhalts des WVs nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Angaben in dem von den Parteien unterzeichneten Auftragsformular stehen. Der vorstehende Satz gilt entsprechend für das Angebot des Auftragnehmers, das dem Auftraggeber vor dem Ausfüllen des Annahmeteils des Auftragsformulars zugestellt wurde.

2.2. Unter Wahrung der Schriftform kann der WV auch auf einer anderen Art und Weise abgeschlossen werden, die den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden "BGB" genannt), für den Abschluss des WVs (§ 1731 ff. in Verbindung mit § 2586 BGB) entspricht, insbesondere durch einen schriftlichen Vorschlag für den Abschluss des WVs und dessen schriftliche Annahme auf anderer Weise als durch die Verwendung des Auftragsformulars des Auftragnehmers.

3. Leistungsgegenstand

3.1. Zum Leistungsgegenstand des jeweiligen WVs wird die Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinkung (im Folgenden auch "Verzinkung" genannt) des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergebenen Materials - des Grundmetalls (im Folgenden auch "Werk" genannt). Die Verzinkung erfolgt gemäß den technischen Bedingungen, die in der ČSN EN ISO 1461 festgelegt sind, bzw. gemäß den technischen Bedingungen, die in der technischen Norm festgelegt sind, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft die ČSN EN ISO 1461 ersetzt, und zwar immer in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des WVs gültigen Fassung. Etwaige besondere Anforderungen des Auftraggebers, die über den Anwendungsbereich der ČSN EN ISO 1461 bzw. der technischen Norm, die die zuletzt genannte technische Norm ČSN EN ISO 1461 zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft ersetzen wird, hinausgehen, muss der Auftragnehmer nur dann erfüllen, wenn er sich in einer schriftlichen Sondervereinbarung, die er mit dem Auftraggeber vor der Werksausführung geschlossen hat, zu ihrer Erfüllung verpflichtet.

3.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk auf eigene Rechnung und Gefahr für den Auftraggeber auszuführen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk abzunehmen und den Werkpreis zu zahlen.

4. Werkpreis und Zahlungsbedingungen

4.1. Der Werkpreis wird durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien festgelegt, die vor allem im WV enthalten ist. Der Preis der Arbeiten versteht sich in tschechischer Währung, es sei denn, im WV wurde etwas anderes vereinbart. Der Werkpreis hängt vor allem vom Gewicht des verzinkten Materials ab. Der Werkpreis versteht sich exkl. Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher Höhe hinzuzurechnen ist.

4.2. Der Werkpreis beinhaltet nicht die Kosten für Versand, Verpackung, Verladung, Versicherung und Transport zum Bestimmungsort oder andere Kosten für die Lieferung des Werkes, die, sofern im WV nicht anders vereinbart, gesondert berechnet werden (im Folgenden "Kosten für die Lieferung des Werkes" genannt). Die Höhe der Kosten für die Lieferung des Werkes hängt insbesondere von der gewählten Lieferart ab.

4.3. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Werkpreises (d.h. auch das Recht, den Werkpreis in Rechnung zu stellen) inkl. MwSt. und etwaiger Lieferkosten ohne Abzüge oder Kürzungen bei Lieferung des verzinkten Materials an den Auftraggeber. Verstößt der Auftraggeber gegen seine Verpflichtung, das verzinkte Material vom Auftragnehmer zu übernehmen (z. B. wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin zur Übernahme des verzinkten Materials in der Produktionsstätte des Auftragnehmers eintrifft oder wenn der Auftraggeber zwar eintrifft, aber das verzinkte Material nicht vom Auftragnehmer übernimmt), hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung des Werkpreises (d. h. auch das Recht, den Werkpreis in Rechnung zu stellen) inkl. MwSt. und etwaiger Lieferkosten ohne Abzug oder Kürzung, und zwar zum Zeitpunkt des Verstoßes. Sofern im WV nichts anderes bestimmt ist, ist die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Werkpreises derselbe Zeitpunkt wie der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung des Werkpreises. Das Recht des Auftragnehmers, vom Auftraggeber eine Anzahlung auf den Werkpreis zu verlangen, bleibt von den vorstehenden Sätzen unberührt. 

4.4. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren im WV in der Regel eine der folgenden Arten der Bezahlung des Werkpreises inkl. MwSt. sowie Lieferkosten

  1. platbu v hotovosti v pokladně zhotovitele při převzetí díla v závodě zhotovitele, v němž bylo dílo provedeno (v místě plnění),
  2. Zahlung per Banküberweisung zu Gunsten das in der Rechnung des Auftragnehmers angegebenen Kontos des Auftragnehmers, in der Regel innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist,
  3. Vorauszahlung auf der Grundlage einer Anzahlungsrechnung (Im Folgenden "Anzahlungsrechnung" genannt) innerhalb der in dieser Rechnung angegebenen Frist,
  4. per Nachnahme bei Lieferung des fertiggestellten Werks an die im WV angegebene Rechnungs- oder Lieferadresse.

Wenn im WV keine Zahlungsart für den Werkpreis, einschließlich Mehrwertsteuer und Lieferkosten, vereinbart wurde, ist der Werkpreis, einschließlich Mehrwertsteuer und Lieferkosten des Werks, per Banküberweisung zu Gunsten des in der vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnung angegebenen Kontos des Auftragnehmers innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen.

4.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit nach Abschluss des WVs eine Abzahlung in der vom Auftragnehmer angegebenen Höhe zu verlangen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anzahlung innerhalb der in der Anzahlungsrechnung angegebenen Frist, ansonsten innerhalb von fünf Tagen nach Ausstellung der Anzahlungsrechnung, an den Auftragnehmer zu zahlen; bis zur Zahlung der Anzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung aufzuschieben, wobei sich die Leistungszeit (Frist für die Werksausführung) um den Zeitraum zwischen der Ausstellung der Anzahlungsrechnung durch den Auftragnehmer und der Zahlung der Anzahlung durch den Auftraggeber verlängert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Werk zu starten oder fortzusetzen, bevor der Auftraggeber die Anzahlung gezahlt hat. Wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Anzahlung oder eines Teils der Anzahlung länger als fünf Arbeitstage in Verzug ist, der Auftragnehmer ist berechtigt, vom WV zurückzutreten. Vom Auftragnehmer wird die Anzahlung in der Schlussrechnung abgerechnet, die ein Steuerbeleg darstellt.

4.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Werkpreis einseitig zu erhöhen, wenn sich herausstellt, dass die Schichtdicke auf dem Material mit einer ungeeigneten chemischen Zusammensetzung die durchschnittliche Mindestschichtdicke gemäß ČSN EN ISO 1461 im Durchschnitt um mehr als 100% überschreitet. In dem im vorstehende Satz genannten Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Werkvertrag zurückzutreten oder den Werkvertrag zu kündigen, und er ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den einseitig erhöhten Werkpreis zu zahlen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern über die Erhöhung des Werkpreises.

4.7. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Werkpreis einseitig anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des WV-Abschlusses und der Werkausführung (Fertigstellung) eine Kostensenkung oder ein Kostenanstieg eintritt, insbesondere aufgrund von Änderungen der Einsatzmittelpreise (insbesondere Rohstoffe und/oder Energie). Im Falle des vorstehenden Satzes ist der Auftraggeber berechtigt, weder den WV zurückzutreten noch den WV zu kündigen, und er verpflichtet sich, dem Auftragnehmer den einseitig angepassten Werkpreis zu zahlen, es sei denn, es handelt sich um eine wesentliche Preiserhöhung im Verhältnis zum Auftraggeber, der ein Verbraucher ist. Eine wesentliche Preiserhöhung ist definiert als eine Preiserhöhung von mehr als 20 %. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen die für die Anpassung des Werkpreises maßgeblichen Faktoren und entsprechende Preiserhöhung oder -reduzierung nachzuweisen.

4.8. Vereinbaren die Vertragsparteien nach dem WV-Abschluss eine Erweiterung des Werkumfangs und einigen sie sich nicht über die Folgen der Höhe des Preises, so ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessen erhöhten Preis zu zahlen. 

5. Werkausführung

5.1. Die Leistungsfrist wird zugunsten des Auftragnehmers festgelegt, und sofern im WV nichts anderes bestimmt ist, hat der Auftragnehmer das Werk innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Materials durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer fertigzustellen. Sofern im WV nichts anderes festgelegt ist, gilt, dass der Auftraggeber, der ein Verbraucher ist, durch den Abschluss des WVs den Auftragnehmer auffordert, die Werkausführung noch vor dem Ablauf der Frist für eine Vertragskündigung zu beginnen, wobei er, wenn er vom WV zurücktritt, verpflichtet ist, dem Auftragnehmer einen anteiligen Teil des Werkpreises für die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts vom WV erbrachte Leistung gemäß den Bestimmungen von § 1834 BGB zu zahlen.

5.2.Wenn nach dem Ermessen des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers für die Werkausführung erforderlich ist, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit und fordert ihn auf, die Mitwirkung zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Werkausführung auszusetzen oder mit der Werkausführung nicht zu beginnen, bis diese Mitwirkung erfolgt ist. Die für die Werk-Fertigstellung gesetzte Frist verlängert sich um die Zeit, die durch die Unterbrechung oder Nichtaufnahme verursacht wird. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Unterbrechung oder Nichtaufnahme der Arbeiten entstehen.

5.3. Erfüllungsort ist die Produktionsstätte des Auftragnehmers für die Materialverzinkung. Die Benennung der Produktionsstätte des Auftragnehmers als Erfüllungsort wird in der Regel im Annahmeteil des Auftragsformulars angegeben.

5.4. Das Werk wird durch die Durchführung des Verzinkungsprozesses abgeschlossen. Sofern im WV nichts anderes festgelegt ist, ist weder eine Prüfung noch ein Nachweis der Gebrauchstauglichkeit des Werkes zum Nachweis der Fertigstellung des Werkes erforderlich.

5.5. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber das fertiggestellte Werk am vereinbarten Ort, andernfalls am Ort der Leistungserbringung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertiggestellte Werk vom Auftragnehmer an dem Ort nach dem vorstehenden Satz zu übernehmen. Es gilt auch, dass das Werk fertiggestellt ist, wenn es nur geringfügige Mängel aufweist, die nicht verhindern, dass das Werk seinen Zweck erfüllt (im Folgenden "geringfügige Mängel" genannt).

5.6. Wird das Werk dem Auftraggeber am Erfüllungs- oder Bestimmungsort übergeben, so gilt das Werk mit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber oder mit der Annahme des Werkes durch den Auftraggeber ohne schriftliche Bestätigung oder mit der Verweigerung der Annahme eines Werkes, das nur unwesentliche Mängel aufweist, oder mit dem Verzug des Auftraggebers bei der Annahme des angebotenen Werkes als an den Auftraggeber übergeben.

5.7. Hat der Auftragnehmer das fertiggestellte Werk im Rahmen des WVs zu versenden, so gilt das Werk mit der Übergabe an den ersten Frachtführer zur Beförderung für den Auftraggeber als an diesen übergeben, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ausübung der Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegenüber dem Frachtführer ermöglicht und wenn der Auftragnehmer das Werk (den Gegenstand) eindeutig und ausreichend als Sendung für den Auftraggeber kennzeichnet. Beim Versand treten die Wirkungen der Übergabe des Werkes an den Auftraggeber mit der Übergabe des Werkes an den Frachtführer ein, wenn der Auftragnehmer das Werk (die Sache) als Sendung für den Auftraggeber kennzeichnet. Kennzeichnet der Auftragnehmer das Werk (die Sache) nicht, so treten die Wirkungen der Übergabe im Sinne des vorstehenden Satzes ein, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern mitteilt, dass er das Werk (die Sache) an ihn versandt hat, und das Werk (die Sache) in der Mitteilung hinreichend bezeichnet (spezifiziert). Ohne eine solche Mitteilung wird das Werk dem Auftraggeber erst dann übergeben, wenn es ihm durch den Frachtführer übergeben wird.

5.8. Wenn der Auftragnehmer im Einklang mit WV verpflichtet ist, das Werk persönlich zum Bestimmungsort zu befördern und am Bestimmungsort abzuladen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die damit verbundenen Kosten zu zahlen, wozu insbesondere die Kosten für die Verpackung, den Transport und das Abladen des Werks gehören. Im Falle des vorigen Satzes ist der Auftraggeber außerdem verpflichtet, dem Auftragnehmer am Bestimmungsort die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Abladen des Werkes ohne Schwierigkeiten und Probleme erfolgen kann, d.h. insbesondere, dass der Auftraggeber das freie und sichere Befahren der Abladestellen mit dem Fahrzeug ermöglicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für das Abladen des Werkes erforderliche Hilfe zu leisten, insbesondere die Bereitstellung von Beförderungsmitteln und entsprechend geschultem Personal. Entstehen dem Auftragnehmer bei der Entladung des Werkes Schäden infolge unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers oder infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen seine Verpflichtungen aus dieser Ziffer 5.8 der GB, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer diesen Schaden in der vom Auftragnehmer festgelegten Höhe zu ersetzen.

5.9. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber bestätigen die Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks schriftlich. Die schriftliche Bestätigung im Sinne des vorstehenden Satzes wird in der Regel in dem betreffenden Teil des Auftragsformulars angegeben. Das fertiggestellte Werk wird dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person ausgehändigt. Der Auftraggeber nimmt das fertiggestellte Werk mit oder ohne Vorbehalt ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Vorbehalte gegen die Werkausführung (Mängelrüge) bei der Übernahme des Werkes zu äußern. Der Auftraggeber kann verlangen, dass seine Vorbehalte im Sinne des vorstehenden Satzes bei der Abnahme des Werkes in dem betreffenden Teil des Auftragsformulars angegeben werden.

5.10. Sofern im WV nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, das fertiggestellte Werk spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. 

5.11. Im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit der Werkabnahme (Ziffer 5.4, erster Satz GB in Verbindung mit der Ziffer 5.10 der GB) ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus dem WV und den gesetzlichen Vorschriften, dem Auftraggeber für die Lagerung des Werkes in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers eine Lagergebühr in der Höhe von 0. 5 % des Werkpreises für jeden angefangenen Monat der Aufbewahrung des Werks in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufbewahrungsgebühr in der angegebenen Höhe an den Auftragnehmer zu zahlen; sofern im WV nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufbewahrungsgebühr dem Auftraggeber monatlich in Rechnung gestellt. Hält der Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme des Werks länger als einen Monat an, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Sache, an der das Werk ausgeführt wurde, auf Kosten des Auftraggebers in geeigneter Weise zu veräußern, auch wenn der Auftraggeber nicht Eigentümer der Sache ist. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber von der beabsichtigten Veräußerung und setzt ihm eine Nachfrist von einem Monat zur Übernahme der Sache. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Gegenstand zu veräußern. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber den Verkaufserlös nach Abzug der offenen Forderungen des Auftraggebers (insbesondere des Werkpreises, etwaiger Lieferkosten, Lagerkosten, aufgelaufener Vertragsstrafen und Verzugszinsen) und der notwendigen Kosten des Verkaufs.

6. Rechte und Pflichten der Parteien, technische Bedingungen

6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Werkausführung (d.h. für die Fertigstellung und Übergabe des Werkes) erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu gewähren und dem Auftragnehmer den Werkpreis sowie andere Geldbeträge, auf die der Auftragnehmer aufgrund des WVs Anspruch hat, zu zahlen. 

6.2. Alle Sachen (insbesondere das Material, an dem die Verzinkung vorgenommen werden soll), die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Werkausführung zu übergeben hat, sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber rechtzeitig und in einem Zustand zu übergeben, der die ordnungsgemäße Werkausführung - Verzinkung - ermöglicht.  

6.3. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen und Daten verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor der Werkaufnahme (Verzinkung) die durch allgemein verbindliche Rechtsvorschriften geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, sowie die Informationen, die der Auftraggeber zu erteilen hat oder die der Auftragnehmer berechtigt ist, vom Auftraggeber gemäß den einschlägigen technischen Normen (einschließlich CSN-Normen und Standards) zu verlangen, insbesondere gemäß Anhang A/A.1 und A.2 der technischen Norm CSN EN ISO 1461, d.h. - aber nicht ausschließlich - Informationen über die Zusammensetzung und alle Eigenschaften des (Grund-)Materials, einschließlich der Angabe des Zustands des Stahls (Materials) bei der Anlieferung, Informationen darüber, ob sich auf dem Produkt brenn-, laser- oder plasmageschnittene Oberflächen befinden, Informationen über funktionelle Oberflächen und deren Kennzeichnung, Informationen über Stellen, an denen Oberflächenunregelmäßigkeiten die vorgesehene Verwendung des beschichteten Produkts verhindern würden, einschließlich einer Zeichnung oder sonstigen Kennzeichnung dieser Stellen, mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer das Verfahren zur Lösung dieses Problems bespricht. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Konstruktionen, die verzinkt werden sollen, nicht innen zusammengebaut werden dürfen. Der Auftragnehmer hat keine Möglichkeit, das Vorhandensein von Hohlräumen oder Entlüftungen festzustellen. Informationen gemäß Nachträge der EN ISO 14713-1 und EN ISO 14713-2. Besteht der Auftraggeber auf der Werkausführung trotz fehlender, unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder trotz unangemessener Anweisungen oder trotz Ungeeignetheit des dem Auftragnehmer zur Werkausführung übergebenen Gegenstandes, so haftet der Auftragnehmer weder für Werkmängel noch für Schäden an dem Gegenstand, d.h. auch am Material, das dem Auftragnehmer zur Ausführung der Änderung (Verzinkung) übergeben wurde. In den Fällen des vorstehenden Satzes ist der Auftragnehmer berechtigt, vom WV zurückzutreten.

6.4. Der Auftraggeber erklärt des Weiteren, dass das für die Feuerverzinkung vorgesehene Material mit seiner chemischen Zusammensetzung die Eignung dieses Materials für die eigentliche Verzinkung erfüllt. Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm der Einfluss der chemischen Zusammensetzung des Stahls (Materials) auf die Zinkbeschichtung bekannt ist, insbesondere der Gehalt an Silizium, Schwefel und Phosphor. Sollte eines der in Anhang 1 dieser GB aufgeführten Elemente in dem zu feuerverzinkenden Material in einer Menge vorhanden sein, die die in Anhang 1 dieser GB aufgeführten Werte überschreitet, haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel in der Oberflächenbehandlung oder für Schäden am Material, die sich aus der Nichteinhaltung dieser chemischen Zusammensetzung ergeben.

6.5. Der Auftraggeber erklärt, dass ihm alle Anforderungen an die Qualität der Schweißnähte bekannt sind, die keine Einbrennungen, Poren, Risse, Blasen, Gashohlräume, Einschlüsse, Schweißbindefehler oder andere unzulässige Mängel aufweisen dürfen. Weisen die Schweißnähte solche Mängel auf, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Qualität der Verzinkung dieser Nähte und auch nicht für etwaige Schäden am Material. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass beim Schweißen der zu verzinkenden Produkte vom Auftragnehmer zugelassene Mittel zur Reinigung der Schweißdüsen oder zur Vermeidung von Spritzern verwendet werden müssen.

6.6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der Feuerverzinkung um ein Korrosionsschutzsystem handelt, bei dem der dekorative Effekt nicht garantiert ist. In der EN ISO 1461 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Weißrostbefall der Feuerverzinkungsschicht nicht beansprucht werden kann, sein Auftreten steht in keinem Zusammenhang mit der Qualität der aufgebrachten Feuerverzinkungsschicht. Der Auftraggeber ist sich des Weiteren des Risikos der Verformung und/oder Zerstörung des Materials aufgrund des chemischen Prozesses der Feuerverzinkung und der Veränderung der inneren Spannungen aufgrund thermischer Prozesse in Verbindung mit ungleichmäßiger Erwärmung bewusst. Der Unternehmer haftet nicht für derartige Materialveränderungen wie oben beschrieben.

6.7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, was für Farbe und mit welchem Technologieverfahren nach der Verzinkung aufs Produkt aufgetragen wird. Verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtung aus dem vorstehenden Satz, so haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass er dies bei der Vorbereitung der Verzinkung oder während der Verzinkung nicht berücksichtigt hat.

6.8. Die gesamte unverzinkte Fläche, die für die Nacharbeit beim Auftragnehmer vorgesehen ist, darf 0,5 % der Gesamtoberfläche des Produkts nicht überschreiten. Einzelne für die Nacharbeit vorgesehene unverzinkte Fläche darf 10 cm2 nicht überschreiten.

6.9. Entspricht das vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verzinkung übergebene Material nicht den oben genannten Anforderungen, haftet der Auftragnehmer nicht für die Unmöglichkeit der Werkausführung oder für daraus resultierende Mängel und Schäden.

6.10. Mit dem Abschluss des WVs bestätigt der Auftraggeber, dass er vom Auftragnehmer über die technischen Bedingungen für die Verzinkung des von ihm gelieferten Materials informiert worden ist.

6.11. Der Auftragnehmer erteilt auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers technische Informationen über die korrekte Herstellung der zum Verzinken vorgesehenen Produkte. Im Anhang 1 dieser GB sind auch die für die Verzinkung geeigneten/ungeeigneten Materialien sowie weitere technische Informationen aufgeführt.

6.12. Für Anforderungen des Auftraggebers, die über die EN ISO 1461 hinausgehen, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1, letzter Satz, dieser GB. 

7. Haftung für Mängel

7.1. Die Haftung des Auftragnehmers für mangelhafte Leistungen richtet sich nur nach dem Mangel, den das Werk im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hat, d.h. bei Übergabe durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber am Erfüllungsort bzw. am Bestimmungsort, bei Übergabe durch den Auftragnehmer an den Frachtführer zum Transport für den Auftraggeber.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk bei der Abnahme am Erfüllungsort oder am Bestimmungsort zu prüfen, wenn der Auftragnehmer aufgrund des WVs verpflichtet ist, das fertiggestellte Werk zum Bestimmungsort zu versenden oder persönlich zu transportieren.

7.3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zu melden: 

  1. offensichtliche Mängel des Werkes bei der Abnahme des Werkes 
  2. verdeckte Mängel des Werkes ohne schuldhaftes Zögern, nachdem er sie entdeckt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte entdecken müssen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Werkes im Sinne von Ziffer 7.1 dieser GB, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist und sich aus den Umständen beim Abschluss des WVs ergibt, dass das Werk auch seine gewerbliche Tätigkeit betrifft, in anderen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Werkes im Sinne von Ziffer 7.1 dieser GB.

těchto OP, je-li objednatelem podnikatel a při uzavření SoD je z okolností zřejmé, že se dílo týká také jeho podnikatelské činnosti, v ostatních případech do dvou let od předání díla ve smyslu bodu 7.1 těchto OP.

7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel durch einen schriftlichen Vermerk in dem betreffenden Teil des Auftragsformulars oder durch eine schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer an die Adresse seines Geschäftssitzes zu melden. Der Auftraggeber, der Verbraucher ist, hat dem Auftragnehmer Mängel auch in jeder anderen Betriebsstätte (Produktionswerk) des Auftragnehmers zu melden, in der die Entgegennahme einer solchen Meldung angesichts der Art der erbrachten Leistungen möglich ist, und zwar jederzeit während der Betriebszeiten der betreffenden Betriebsstätte (Produktionswerks). Bei der Mängelrüge hat der Auftraggeber die Auftragsnummer, für die er ein Recht bei mangelhafter Leistung geltend macht, anzugeben, den Zustand, in dem er den Mangel am Werk sieht, einschließlich der Art und Weise, wie sich der Mangel äußert, kurz und prägnant zu beschreiben und mit geeigneten Unterlagen (z.B. Foto, Bericht, technischer Fachbericht) nachzuweisen.

7.5. Eine verspätete oder nicht gemäß Ziffer 7.4 dieser GB erfolgte Anzeige durch den Auftraggeber stellt keine ordnungsgemäße Mängelanzeige dar und begründet kein Recht bei mangelhafter Leistung. 

7.6. Handelt es sich bei der mangelhaften Leistung um eine wesentliche Verletzung des WVs (eine wesentliche Verletzung ist eine Pflichtverletzung, von der die verletzende Partei bei Vertragsschluss bereits wusste oder hätte wissen müssen, dass die andere Partei den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie die Verletzung vorausgesehen hätte; in anderen Fällen gilt die Verletzung als nicht relevant), so hat der Auftraggeber nach seiner Wahl Anspruch auf Ausführung eines Ersatzwerks, Nacharbeit, angemessene Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Handelt es sich bei dem Mangel um eine unerhebliche Verletzung der WVs, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacharbeit oder eine angemessene Minderung des Werklohns. Steht dem Auftraggeber aufgrund der Mitteilung des Auftraggebers ein Recht bei mangelhafter Leistung zu und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in der Mängelrüge nicht mit, welches konkrete Recht bei mangelhafter Leistung er geltend macht, oder macht er ein Recht geltend, das ihm nicht zusteht, so bestimmt der Auftragnehmer, wie das Recht des Auftraggebers auf mangelhafte Leistung erfüllt wird, d.h. ob er den Mangel beseitigt oder dem Auftraggeber einen angemessenen Nachlass auf den Preis des Werks gewährt. 

7.7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Recht des Auftraggebers aus der mangelhaften Leistung während des Verzugs des Auftraggebers mit der Zahlung des Werkpreises zu erfüllen. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten nicht gegenüber dem Auftraggeber, der ein Verbraucher ist.

7.8. Das Recht bei mangelhafter Leistung steht dem Auftraggeber auch nicht zu, wenn der Mangel vom Auftraggeber selbst verursacht wurde (z.B. mechanische Beschädigung der Beschichtung nach Übergabe des Werkes), wenn der vermeintliche Mangel die Folge eines Oberflächenfehlers des Grundwerkstoffs oder seiner ungeeigneten chemischen Zusammensetzung, einer ungeeigneten Konstruktion, von Verunreinigungen, die nicht durch Beizen entfernt werden können, eines Spalts, einer Pore oder einer Einbrennung in der Schweißnaht, der Nichtverwendung oder der Nichtverwendung der vom Auftragnehmer vorab genehmigten Mittel zur Reinigung der Schweißdüsen und zur Verhinderung von Spritzerbildung usw. ist.

7.9. Der Auftragnehmer entscheidet unverzüglich über die vom Auftraggeber, der ein Verbraucher ist, gerügten Mängel, in komplexen Fällen innerhalb von drei Arbeitstagen. Die angemessene Zeit, die für eine fachgerechte Beurteilung des Mangels erforderlich ist, wird nicht in die im vorstehenden Satz genannte Frist eingerechnet. Die Mängelrüge, einschließlich der Mängelbeseitigung, ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge zu bearbeiten, es sei denn, der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber, der ein Verbraucher ist, eine längere Frist. Ein fruchtloser Ablauf dieser Frist gilt als wesentliche Verletzung des WVs.

8. Zinsen, Vertragsstrafe, Zurückbehaltungsrecht

8.1. Im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit der Zahlung des Werkpreises oder eines Teils davon sowie mit der Zahlung jedes anderen Geldbetrags, auf den der Auftragnehmer aufgrund des WVs Anspruch hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen, deren Höhe durch eine Regierungsverordnung festgelegt wird.

8.2. Im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit der Zahlung des Werkpreises oder eines Teils davon ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,2 % des geschuldeten Betrags für jeden Tag des Verzugs zu zahlen, auch wenn es sich nur um einen angefangenen Tag handelt. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, dem Auftragnehmer den Werkpreis oder einen Teil davon zu zahlen, mit dessen Zahlung er in Verzug ist. Durch die Zahlung der Vertragsstrafe wird das Recht des Auftragnehmers auf Schadensersatz nicht berührt.

8.3. Im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit der Abnahme des fertiggestellten Werks (Ziffer 5.4 Satz 1 der GB in Verbindung mit Ziffer 5.10 der GB) ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der Höhe von 1 % des Werkpreises für jeden Monat des Verzugs zu zahlen, auch wenn es sich nur um einen angefangenen Monat handelt. Der Anspruch auf die Zahlung der Vertragsstrafe gemäß dem vorstehenden Satz und deren Zahlung lässt andere Rechte des Auftragnehmers unberührt, insbesondere sein Recht gemäß Ziffer 5.11 dieser GB.

8.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber für jede einzelne Mahnung zur Erfüllung einer Verpflichtung, mit deren Erfüllung der Auftraggeber in Verzug ist, eine pauschale Verwaltungsgebühr in der Höhe von CZK 150,- abzurechnen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu zahlen hat; die Gebühr wird mit der Zusendung der Mahnung an den Auftraggeber fällig.

8.5. Ergeben sich nach Abschluss des WVs auf Seiten des Auftraggebers solche Umstände, die auch nur den Anschein erwecken könnten, dass eine Überschuldung des Auftraggebers droht oder dass der Auftraggeber auf Dauer nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle offenen Forderungen gegen den Auftraggeber gleichzeitig fällig zu stellen. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung des Werkpreises oder eines Teils davon werden alle anderen Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist von 2 Wochen fällig, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auslieferung des Materials an den Auftraggeber zurückzubehalten, bis alle seinen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber beglichen worden sind. Zur Wirksamkeit des vorstehenden Satzes bedarf es keiner Rechtshandlung des Auftragnehmers (z.B. Mitteilung des Beginns der Nachfrist etc.).

8.6. Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht an der ihm vom Auftraggeber zur Werkausführung übergebenen Sache, solange sie sich in seinem Besitz befindet, um die offenen Forderungen des Auftraggebers aus dem WV zu sichern.

8.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an der in der vorstehenden Ziffer 8.6 dieser GB genannten Sache ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung der offenen Forderung des Auftraggebers auszuüben,

  1. wenn der Auftraggeber es unterlässt, die Forderung anderweitig zu sichern, obwohl sie aufgrund des WVs oder von Rechts wegen hätte gesichert werden müssen, oder
  2. wenn der Auftraggeber erklärt, dass er die Forderung nicht erfüllen wird; oder
  3. wenn sich anderweitig herausstellt, dass der Auftraggeber die Schuld nicht erfüllen wird, und zwar aufgrund eines Umstands, der beim Auftraggeber eingetreten ist und dem Auftragnehmer bei Abschluss des WVs nicht bekannt sein konnte.

8.8. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern schriftlich über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß der vorstehenden Ziffer 8.7 dieser GB. 

8.9. Auf die Dauer des Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Sache an den Auftraggeber oder an einen Dritten auszuliefern, es sei denn, der Auftragnehmer hat eine ausreichende Sicherheit erhalten oder die gesicherten Forderungen des Auftraggebers sind anderweitig erloschen.

8.10. Erfüllt der Auftraggeber seine Schuld gegenüber dem Auftragnehmer auch innerhalb einer vom Auftragnehmer hierfür gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Sache in angemessener Weise zu veräußern und sich aus dem Erlös seine Forderungen gegen den Auftraggeber zu befriedigen, einschließlich erforderlicher bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts aufgewandten Kosten. Einen etwaigen Überschuss aus der Veräußerung hat der Auftragnehmer ohne schuldhaftes Zögern nach Befriedigung seiner Forderungen an den Auftraggeber abzuführen.

9. Rücktritt vom WV

9.1. Der Auftragnehmer ist auch in den folgenden Fällen berechtigt, vom WV zurückzutreten 

  1. wenn der Auftraggeber überschuldet ist, oder
  2. über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
  3. ein Konkursverfahren gegen den Auftraggeber eröffnet wurde, oder
  4. der Auftraggeber in Liquidation getreten ist oder aufgelöst wurde (außer im Falle eines Zusammenschlusses und/oder Umwandlung), oder
  5. Maßnahmen zur Vollstreckung eines Pfandrechts an den Vermögenswerten des Auftraggebers ergriffen werden, oder
  6. ein Vollstreckungs- und/oder Vollstreckungsverfahren gegen den Auftraggeber eingeleitet wurde; oder
  7. wenn sich auf andere Weise herausstellt, dass der Auftraggeber aufgrund eines eingetretenen Umstands seine Verpflichtung zur Zahlung des Werkpreises nicht erfüllt, oder
  8. der Auftraggeber länger als einen Monat mit der Abnahme des Werkes in Verzug ist, oder
  9. der Auftraggeber die für die Werkausführung erforderliche Mitwirkung auch auf die zweite Aufforderung des Auftragnehmers hin unterlassen hat; oder
  10. eine Handlung vorgenommen wird und/oder ein Umstand eintritt, der eine ähnliche Wirkung hat wie die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels 9.1 GB genannten Handlungen oder Tatsachen.

9.2. Der Rücktritt vom WV erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die im WV angegebene Adresse der anderen Partei.

9.3. Der Rücktritt vom WV berührt weder das Recht auf Zahlung einer Vertragsstrafe oder von Verzugszinsen, wenn diese bereits angefallen sind, noch das Recht auf Schadenersatz aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, noch Vereinbarungen, die ihrer Natur nach die Parteien auch nach dem Rücktritt vom WV binden sollen, insbesondere Vereinbarungen zur Streitbeilegung. Der Rücktritt vom WV berührt nicht einmal die Sicherung der Schulden des Auftraggebers durch ein Zurückbehaltungsrecht oder auf andere Weise. 

9.4. Wenn die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Werkausführung aus einem Grund endet, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die Bezahlung des Preises der verwendeten Sachen, einschließlich Energie, und der bis zum Erlöschen der Verpflichtung ausgeführten Arbeiten zu verlangen.

9.5. Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht das Recht des Auftraggebers, gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vom WV zurückzutreten.

10. Gemeinsame Bestimmungen

10.1. Schreibt der WV für eine bestimmte Rechtshandlung oder Mitteilung einer Partei die Schriftform vor, so ist diese gewahrt, wenn die Handlung oder Mitteilung schriftlich erfolgt und unterschrieben ist (im Folgenden "Schriftstück" genannt).

10.2. Die Parteien stellen sich die Schriftstücke gegenseitig zu:

    1. in persönlichem Kontakt, durch Übergabe- und Empfangsbestätigung - das Schriftstück wird durch die Empfangsbestätigung zugestellt; die Wirkung der Zustellung schließt auch die Verweigerung der Annahme ein 
    2. über ein öffentliches Datennetz an eine Datenbox - ein an eine Datenbox zugestelltes Schriftstück wird zum Zeitpunkt des Einloggens in die Datenbox zugestellt,
    3. über einen Postdienstleister an die im WV angegebene oder der Partei gemäß dem Verfahren nach Ziffer 10.3 dieser GB mitgeteilte Geschäftsadresse - das Dokument wird am Tag des Eingangs zugestellt; im Zweifelsfall gilt das Dokument als am dritten Werktag nach seiner Absendung durch die betreffende Partei eingegangen. Verweigert eine Partei die Annahme eines an eine Postanschrift zugestellten Dokuments, so gilt das Dokument als an dem Tag zugestellt, an dem die Annahme verweigert wird,
    4. per elektronischer Post an die im WV angegebene oder der Partei gemäß dem in Klausel 10.3 dieser GB beschriebenen Verfahren mitgeteilte elektronische Adresse - das Dokument gilt an dem Tag als zugestellt, an dem es im E-Mail-Postfach des Empfängers eingegangen ist; im Zweifelsfall gilt es an dem Tag als zugestellt, an dem es vom Absender versandt wurde.

10.3. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig ohne schuldhaftes Zögern, spätestens am nächsten Werktag, Änderungen zustellungsrelevanter Tatsachen mitzuteilen, insbesondere eine Änderung der postalischen oder elektronischen Adresse bekannt zu geben. Kommt eine Partei der Verpflichtung nach dem vorstehenden Satz ohne entschuldbaren Grund nicht nach, so gilt dies als Zustellungsversäumnis und ein an eine Postanschrift zugestelltes Schriftstück gilt am dritten Werktag nach der Absendung als zugestellt, ein an eine elektronische Anschrift zugestelltes Schriftstück gilt am Tag der Absendung als zugestellt, obwohl die Partei, die als Empfänger gilt, keine Gelegenheit hatte, sich mit dem Inhalt des Schriftstücks vertraut zu machen.

10.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte abzutreten oder seine Verpflichtungen aus dem WV ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu übertragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dem WV (einschließlich des WV als Ganzes) ohne Zustimmung des Auftraggebers auf jede andere Person zu übertragen. Die Abtretung des WVs oder eines Teils davon durch den Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragnehmer ab dem Datum des Inkrafttretens der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers zu dieser Abtretung wirksam. Die Abtretung des WVs oder eines Teils davon ist gegenüber dem Auftraggeber zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Auftraggeber von der Abtretung in Kenntnis gesetzt wird.

10.5. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, eine Forderung des Auftraggebers mit einer Forderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede Forderung des Auftragnehmers mit jeder Forderung des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ohne weiteres zu verrechnen. Die Parteien schließen hiermit die Anwendung von § 1987 Abs. 2 BGB aus und vereinbaren, dass auch eine ungewisse und/oder unbestimmte Forderung aufrechnungsfähig ist.

10.6. Sollte der Auftraggeber Gründe haben, die eine gesetzliche oder sonstige Haftung des Auftragnehmers für die steuerlichen Verpflichtungen des Auftraggebers begründen könnten, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über diese Tatsachen zu informieren.

10.7. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, dem Auftraggeber, der den WV im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit abschließt, den Schaden zu ersetzen, der diesem Auftraggeber durch die Verletzung einer der im WV genannten Pflichten in Form von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit entsteht. Der im vorstehenden Satz genannte Auftraggeber verzichtet hiermit auf das Recht auf Ersatz des durch die Nichtigkeit des WVs durch den Auftragnehmer verursachten Schadens, es sei denn, dieser Schaden wurde vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht.

10.8. Die Parteien erklären hiermit, dass sie tatsächlich die Möglichkeit hatten, auf den Inhalt des WVs, einschließlich seiner grundlegenden Bedingungen, Einfluss zu nehmen, und dass es sich nicht um einen Knebelungsvertrag im Sinne von § 1798 ff. BGB handelt.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese GB ohne vorherige Ankündigung zu ändern, vorausgesetzt, der Auftraggeber verpflichtet sich, die Website www.signumcz.com zu verfolgen, auf der stets die aktuelle Fassung der GB veröffentlicht ist. Im Laufe der Werkausführung können die GB nur durch schriftliche, fortlaufend nummerierte Vertragsnachträge, die als solche gekennzeichnet und von beiden Parteien unterzeichnet sein müssen, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

11.2. Alle Änderungen und Ergänzungen des WVs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

11.3. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem WV ergeben, einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit und Auslegung, verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Ist eine solche Lösung nicht möglich, wird die Angelegenheit einem zuständigen Gericht in der Tschechischen Republik am Sitz des Auftragnehmers vorgelegt, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist und sich aus den Umständen zum Zeitpunkt des Abschlusses des WVs ergibt, dass das Werk auch seine unternehmerische Tätigkeit betrifft, in anderen Fällen einem zuständigen Gericht nach den geltenden Verfahrensvorschriften.

11.4. Sollte eine Bestimmung des WVs (einschließlich dieser GB) zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Abschluss der WVs ungültig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des WVs (namentliche auch dieser GB) nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung des WVs (namentlich auch dieser GB) oder zur Regelung von Rechtsverhältnissen, die im WV (namentlich auch mit diesen GB) nicht behandelt werden, treten die Bestimmungen des BGB und anderer anwendbarer tschechischer Rechtsvorschriften, die dem Inhalt und Zweck des WVs (namentliche auch diesen GB) am nächsten kommen.

11.5. Diese GB treten am 1. Januar 2017 in Kraft und werden wirksam. Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vom 1.12.2014 werden hiermit außer Kraft gesetzt. Diese GB gelten für die ab dem Datum ihres Inkrafttretens abgeschlossenen WV.

Anhang Nr. 1 - Technische Informationen zu den Geschäftsbedingungen für die Feuerverzinkung der Fa. SIGNUM spol. s r.o.

Feuerverzinkung – CSN EN ISO 1461  

Es handelt sich um eine Beschichtung-Sondertechnik durch ein Schmelztauchverfahren. Das Zink bildet eine feste und undurchlässige Beschichtung mit langer Standzeit, die den Stahl auch elektrochemisch schützt. Im Gegensatz zu anderen Oberflächenbehandlungen bildet sich nicht nur ein Zinküberzug auf dem Stahl, sondern eine intermetallische Phase aus Eisen und Zink mit hoher Härte und Abriebfestigkeit. Die Dicke der gebildeten Schicht liegt in der Regel zwischen 50 und 190 Mikronen, abhängig von der Verzinkungstemperatur, der Tauchverfahrenszeit, der Dicke des zu beschichtenden Teils und dem Gehalt des Stahls an Silizium, Phosphor und anderen Spurenelementen. 

Bevor Sie sich für eine Verzinkung entscheiden  

Die chemische Zusammensetzung, Oberfläche, Gewicht, Qualität, Dicke und die Rauheit des Grundmaterials wirken sich auf das Aussehen, die Beschichtung sowie Beschaffenheit des Zinküberzugs aus. Die Oberflächenunregelmäßigkeiten, Schweißnähte, Zunder und tiefe Korrosion bleiben nach dem Verzinken sichtbar und werden hervorgehoben. Die unterschiedlichen Konstruktionen (Bleche, Profilstahl - unterschiedliche Dicken) verursachen ein unterschiedliches Aussehen der Oberfläche und möglicherweise thermische Verformungen beim Abkühlen. Aus diesen Gründen ist es empfehlenswert, die Blechteile getrennt zu verzinken. Die Verzinkerei haftet nicht für Formveränderungen oder Beschädigungen an Teilen, die durch die Freisetzung von Eigenspannungen entstehen. Die Konstruktion wird beidseitig bei 450 °C verzinkt. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Hohlräume eine ausreichend große Ein- und Auslauföffnung haben. Unsachgemäß konstruierte Teile können Flussmittelrückstände und Zinkasche ablagern. Außerdem müssen Spalten, Poren und Einbrennungen in Schweißnähten vermieden werden. Beim Schweißen sollten außerdem von der Verzinkerei freigegebene Schweißdüsenreiniger und Spritzerschutzvorrichtungen verwendet werden. Nach dem Verzinken können Rückstände von Flussmittel und Beize aus solchen Hohlräumen ablaufen und die verzinkte Oberfläche beschädigen. Bei lasergebrannten Produkten müssen die Kanten entgratet und die gebrannte Oberflächen poliert sein. Dies ist wichtig für eine bessere Haftung des Zinks gerade an den Kanten der Produkte. Einzelne Teile müssen Löcher zum Aufhängen haben. Das Stangenmaterial bis zu einer Länge von 2,0 m muss an einem Ende ein Loch haben, längere Teile mindestens zwei Löcher an beiden Enden. Jeweilige Befestigungslöcher unter 8 mm müssen nach dem Verzinken verschlossen werden. Bei größeren Löchern ist ein Aufmaß bezogen auf die Materialstärke erforderlich. Die Gewinde müssen gereinigt oder vor der Zinkmasse geschützt werden. 

Empfehlungen für die Auswahl von geeignetem Stahl für die Feuerverzinkung

Die Feuerverzinkung ist ein metallurgisches Verfahren, bei dem auf einem Stahlteil durch die gegenseitige Reaktion des Stahls mit einer Zinkschmelze bei einer Temperatur von etwa 450°C ein Legierungsüberzug gebildet wird. Wenn das Teil in die Zinkschmelze getaucht wird, bilden sich intermetallische Phasen aus Eisen und Zink, die die Hauptbestandteile des entstehenden Überzugs sind. Die oberste Phase des Legierungsüberzugs ist häufig mit reinem Zink beschichtet. In diesem Fall ist die Oberfläche hellgrau und blank. Auf siliziumgeglühten Stählen können Überzüge erzeugt werden, die nur aus den Legierungsphasen bestehen. Diese Überzüge sind in der Regel dicker als normgerechte Überzüge, gröber und dunkelgrau. Manchmal können sich blanke und matte Bereiche auf der Oberfläche abwechseln und zellenförmige Bilder bilden. Die Unterschiede zwischen blanken, hell- und dunkelgrauen Beschichtungen sind nur optischer Natur. Der Korrosionsschutz, der Hauptzweck der Feuerverzinkung, wird in diesen Fällen nicht beeinträchtigt. Die Korrosionsschutzzeit für dunkelgraue Überzüge kann aufgrund der größeren Schichtdicke länger sein. Eine zu dicke Beschichtung ist jedoch mit einem höheren Zinkverbrauch verbunden und führt zur Kostenerhöhung. Es gibt auch Hinweise darauf, dass Überzüge mit übermäßiger Dicke, die durch beschleunigte metallurgische Reaktionen erzeugt werden, spröder und weniger haftfähig sind.

Um ein optimales Aussehen des Zinküberzugs zu erreichen, es ist empfehlenswert, Stähle mit definierten Gehalten an Silizium (Si), Phosphor (P), Kohlenstoff (C), Mangan (Mn) und Aluminium (Al) zu wählen.

Wir raten von der Verzinkung von Stählen mit einem Siliziumgehalt im Bereich von 0,03 - 0,12 Gew.-% (Sandelin-Effekt) und von Stählen mit einem Siliziumgehalt von über 0,22 Gew.-% (Stähle mit hohem Siliziumgehalt) ab. Diese Stähle entwickeln dunkelgraue, ungleichmäßige Überzüge mit übermäßiger Dicke. 

In Fällen, in denen das Aussehen der Beschichtung ein sehr wichtiger Faktor ist, empfehlen wir die Verwendung von Stählen mit Silizium, Phosphor, Mangan, Kohlenstoff und Aluminium in der nachstehenden Zusammensetzung.

Dies gilt für Stähle mit niedrigem Siliziumgehalt:
Kaltgewalzter Stahl: Si<0,03 Gew.-% und Si+2,5xP<0,04 Gew.-%.
Warmgewalzter Stahl: Si<0,03 Gew.-% und Si+2,5xP<0,09 Gew.-%.
Für beide Arten der Verarbeitung:
Al<0,03 Gew.-%.
Mn<1,2 Gew.-%. C<0,24 Gew.-%.
Der Nachteil dieser Stähle ist, dass es in manchen Fällen schwierig ist, die geforderten Dicken gemäß EN ISO 1461 zu erreichen.

Wenn der Kunde kompromisslos die Einhaltung der Schichtdicken nach CSN EN ISO 1461 oder sogar höhere Dicken fordert, es ist empfehlenswert, die nachstehende Stahlzusammensetzung einzuhalten:

Dies gilt für siliziumgeglühte Stähle:
Si  v rozmezí 0,15 až 0,20 hm% a zároveň P<0,035hm%.
Al<0,03 Gew.-%.
Mn<1,2 hm%.
C<0,24 hm%.

Weißrost, Lagerung und Transport  

Über einen Zeitraum von mehreren Wochen bildet sich auf der Oberfläche des Zinks eine Schutzschicht aus alkalischem Zinkcarbonat. Die Bildung dieser Schicht ist abhängig von der Menge an CO2 in der Luft. Fehlt dieses, ebenso wie Wasser auf der Oberfläche der verzinkten Teile, wird die Bildung der Schutzschicht verhindert. In diesem Fall bildet sich Weißrost an der Oberfläche. Die Entwicklung von Weißrost hängt von der Feuchtigkeit der Umgebung und der Jahreszeit ab. Der Weißrost beeinträchtigt optisch das Bild der Verzinkung, jedoch die Silberschicht und der Glanz des frisch verzinkten Materials reifen und nehmen innerhalb von wenigen Wochen eine stumpfgraue Farbe an. Dies ist das Ergebnis einer Reaktion zwischen dem Zink und der Luft. Die Bildung von Weißrost beeinträchtigt die Qualität der Feuerverzinkung nicht und begründet keine Beanstandung. Um die Bildung von Weißrost teilweise zu verhindern, ist es notwendig, die richtigen Entscheidungen über die Lagerung und den Transport von verzinkten Teilen zu treffen.

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